§ 15a – Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 10.12.2025 – B 6a/12 KR 1/24 RECLI:DE:BSG:2025:101225UB6a12KR124R0
- BFH, Urt. v. 09.12.2025 – VII R 4/23ECLI:DE:BFH:2025:U.091225.VIIR4.23.0
1. Ein zunächst wirksam bestellter GmbH-Geschäftsführer verliert seine Organstellung automatisch kraft Gesetzes, sobald eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (BGBl I 2008, 2026) entfällt. Mit dem Verlust der Organstellung geht auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) verloren. 2. Der Verlust der Organstellung des zunächst wirksam bestellten Geschäftsführers führt unabhängig von der Löschung der Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister zur Beendigung der Pflichten nach § 34 Abs. 1 AO. 3. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Haftungsnorm erfüllt sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfende Rechtsentscheidung. Das Gericht kann den einem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt und den dort angenommenen Haftungsgrund --zum Beispiel § 35 AO statt § 34 Abs. 1 AO-- jedoch nicht austauschen, denn der Haftungsbescheid ist sachverhalts- und nicht zeitraumbezogen.
- BGH, Urt. v. 19.11.2025 – IV ZR 66/25ECLI:DE:BGH:2025:191125UIVZR66.25.0
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte.
- BGH, Urt. v. 08.07.2025 – II ZR 165/23ECLI:DE:BGH:2025:290425UIIZR165.23.0
Zur Haftung eines abberufenen Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Betreiben eines Schneeballsystems.
- BGH, Beschl. v. 28.05.2025 – 1 StR 132/25ECLI:DE:BGH:2025:280525B1STR132.25.0
- BGH, Beschl. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24ECLI:DE:BGH:2025:270225B5STR287.24.1
- BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24ECLI:DE:BGH:2025:270225U5STR287.24.0
Zur faktischen Geschäftsführung bei Firmenbestattungen.
- BGH, Urt. v. 23.07.2024 – II ZR 206/22ECLI:DE:BGH:2024:230724UIIZR206.22.1
1. Die Teilaufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist trotz Gefahr einander widersprechender Entscheidungen in Bezug auf den aufgenommenen Teil des Rechtsstreits und den nicht aufgenommenen Teil jedenfalls dann möglich, wenn sich der Gläubiger durch eine entsprechende Anmeldung zur Tabelle zu einer auf den aufgenommenen Teil beschränkten Rechtsverfolgung im eröffneten Verfahren entschieden hat (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, ZIP 2013, 1094). 2. Der aus dem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer haftet gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden von Neugläubigern, die erst nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen zu der Gesellschaft getreten sind, wenn die durch seine Antragspflichtverletzung geschaffene verschleppungsbedingte Gefahrenlage im Zeitpunkt der Schadensentstehung noch fortbesteht.
- BGH, Beschl. v. 08.07.2024 – 1 StR 66/24ECLI:DE:BGH:2024:080724B1STR66.24.0
- BGH, Beschl. v. 26.01.2023 – III ZR 91/22ECLI:DE:BGH:2023:260123BIIIZR91.22.0
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