§ 15 – Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – IX ZB 38/24ECLI:DE:BGH:2025:220525BIXZB38.24.0
Stützt ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einem vollstreckbaren Endurteil, entfällt der mit dem Urteil erbrachte Beweis der Forderung als Voraussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in diesem Fall, wenn der Schuldner auf dem Prozessweg - sei es auch nur vorläufig - die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erreicht und die gegebenenfalls an die Einstellung gestellten Voraussetzungen erfüllt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 177/09, NZI 2010, 225 Rn. 6 ff).
- BGH, Beschl. v. 18.05.2017 – IX ZB 79/16ECLI:DE:BGH:2017:180517BIXZB79.16.0
Weist das Insolvenzgericht den durch einen Gesellschafter gestellten Antrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Insolvenzeröffnung kostenpflichtig als unzulässig ab, dem der Mitgesellschafter in der Anhörung entgegengetreten ist, ist dieser nicht Kostengläubiger.
- BGH, Beschl. v. 24.03.2016 – IX ZB 31/15
- BGH, Beschl. v. 24.03.2016 – IX ZB 32/15ECLI:DE:BGH:2016:240316BIXZB32.15.0
1. Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam, aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist. 2. Zur Befugnis einer juristischen Person, einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
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