§ 136 – Stille Gesellschaft
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 07.10.2020 – I ZR 244/19ECLI:DE:BGH:2020:071020BIZR244.19.0
- BGH, Beschl. v. 23.11.2017 – IX ZR 218/16ECLI:DE:BGH:2017:231117BIXZR218.16.0
Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar.
- BGH, Beschl. v. 22.09.2015 – II ZR 310/14
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