§ 143 – Rechtsfolgen

INSO · Insolvenzordnung

(1)Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2)Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3)Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 12.03.2026 – IX ZR 18/25ECLI:DE:BGH:2026:120326UIXZR18.25.0

    1. Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12). 2. Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.

  • BGH, Urt. v. 25.09.2025 – IX ZR 190/24ECLI:DE:BGH:2025:250925UIXZR190.24.0

    1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden. 2. Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge sind, wenn für Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vertrag Pfändungsschutz bei Altersrenten besteht, im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.

  • BFH, Urt. v. 30.07.2025 – X R 29/21ECLI:DE:BFH:2025:U.300725.XR29.21.0

    1. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. 2. Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte (Anschluss an Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212, Rz 21). 3. Führt der Schuldner aufgrund der Freigabe einen Betrieb fort, können die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens deshalb unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen zuzuordnen sein. 4. Der im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführte Betrieb kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden. 5. Auch Übergangs- und Aufgabegewinne sind nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu ermitteln und nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen.

  • BGH, Urt. v. 24.07.2025 – IX ZR 134/23ECLI:DE:BGH:2025:240725UIXZR134.23.0

    1. Hat der Schuldner eine Forderung gegen einen Drittschuldner in anfechtbarer Weise an einen Dritten abgetreten, führt nicht schon die Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs gegen den Dritten an den Drittschuldner zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Drittschuldners (Konfusion). 2. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch erlischt nach seiner Abtretung an einen Dritten nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 3. Ist der Anfechtungsanspruch verjährt, ist der Zessionar des Anfechtungsanspruchs nicht berechtigt, die Erfüllung einer Leistungspflicht zu verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht. 4. Für die Erhebung des Einwands unzulässiger Rechtsausübung (dolo-agit-Einwand) kommt es maßgeblich darauf an, dass der vom Schuldner geltend gemachte Gegenanspruch im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des dolo-agit-Einwands im Prozess unverjährt ist; der spätere Eintritt der Verjährung ist insoweit ohne Bedeutung.

  • BGH, Versäumnisurteil v. 17.07.2025 – IX ZR 184/22ECLI:DE:BGH:2025:170725UIXZR184.22.0

    Die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und die Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (sogenanntes "asset-protection"-Modell), stellt ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2021 - IX ZR 266/19, WM 2021, 1192 Rn. 19).

  • BGH, Urt. v. 10.04.2025 – IX ZR 203/23ECLI:DE:BGH:2025:100425UIXZR203.23.0

    Die Verwertung des in seinem Eigentum stehenden Leasinggegenstands durch den Leasinggeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers führt nicht zur Anwendung der Grundsätze über die rechtliche Behandlung von Doppelsicherheiten.

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 16.01.2025 – IX ZR 60/24ECLI:DE:BGH:2025:160125BIXZR60.24.0

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahingehend auszulegen, dass er in Ansehung der Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren einen konkludenten Verzicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf den Grundsatz der Staatenimmunität für Klagen enthält, mit denen der Insolvenzverwalter nach Maßgabe des anwendbaren Insolvenzrechts geltend macht, Rechtshandlungen gegenüber einem Mitgliedstaat seien anfechtbar, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

  • BGH, Urt. v. 19.12.2024 – IX ZR 120/23ECLI:DE:BGH:2024:191224UIXZR120.23.0

    Der Anfechtungsgegner kann im Anfechtungsprozess nicht einwenden, die Insolvenzmasse reiche deshalb im eröffneten Verfahren aus, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, weil die Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht erfolgt sei.

  • BGH, Urt. v. 14.11.2024 – IX ZR 13/24ECLI:DE:BGH:2024:141124UIXZR13.24.0

    Im Rahmen der Inkongruenzanfechtung ist die verfrühte Leistung im Ganzen zurück zu gewähren, nicht nur in Höhe des Nutzungsvorteils (Zwischenzinses).

  • BGH, Beschl. v. 13.06.2024 – IX ZR 100/23ECLI:DE:BGH:2024:130624BIXZR100.23.0

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