§ 140 – Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung

INSO · Insolvenzordnung

(1)Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2)Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3)Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 12.02.2026 – IX ZR 162/24ECLI:DE:BGH:2026:120226UIXZR162.24.0

    1. Der Insolvenzverwalter kann eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung genehmigen, um bei diesem Rückgriff zu nehmen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 16; Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230/15, BGHZ 218, 261 Rn. 20). 2. Die mit einer Zahlung eines Drittschuldners verbundene Rechtshandlung ist nicht bereits mit einer Abrede zwischen dem Schuldner und dem Empfänger, dass die Leistungen des Schuldners den Drittschuldnern im Namen des Empfängers in Rechnung gestellt werden, sondern erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die jeweilige Zahlung des Drittschuldners auf das Konto des Empfängers erfolgt.

  • BGH, Urt. v. 31.07.2025 – IX ZR 160/24ECLI:DE:BGH:2025:310725UIXZR160.24.0

    Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 139; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 30; Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, NZI 2013, 592 Rn. 7).

  • BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 8 B 29.24ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B8B29.24.0

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 129 Abs. 1 InsO sein.

  • BGH, Urt. v. 20.03.2025 – IX ZR 141/23ECLI:DE:BGH:2025:200325UIXZR141.23.0

    1. Leistet der Schuldner auf gewinnabhängige Ansprüche stiller Gesellschafter, ist eine Kenntnis der für den Schuldner handelnden Personen vom Betreiben eines Schneeballsystems für die Kenntnis der Nichtschuld hinreichend, aber nicht notwendig. Es genügt bereits, wenn sich die Kenntnis darauf bezieht, dass keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet werden und es sich bei den an stille Gesellschafter ausgeschütteten Beträgen um Scheingewinne (oder Scheinguthaben) handelt (Fortführung BGH, Urteil vom 7. April 2022 - IX ZR 107/20, NZI 2022, 563 Rn. 19; vom 14. Dezember 2023 - IX ZR 10/23, NZI 2024, 215 Rn. 25). 2. Das Tatgericht darf einen angebotenen Zeugenbeweis nicht deswegen ablehnen, weil sich seiner Auffassung nach aus einer außergerichtlichen schriftlichen Erklärung des Zeugen - hier: Auskunft gegenüber dem klagenden Insolvenzverwalter - gegen die Behauptung des Beweisführers sprechende Umstände ergeben (Bestätigung BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17, WM 2018, 1349 Rn. 22).

  • BGH, Urt. v. 14.12.2023 – IX ZR 10/23ECLI:DE:BGH:2023:141223UIXZR10.23.0

    Die vollumfängliche Rückzahlung einer Einlage an einen stillen Gesellschafter stellt insoweit eine unentgeltliche Leistung dar, als die Einlage durch Verluste vermindert war und es im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung keine weiteren Ansprüche auf den dem Verlust entsprechenden Betrag gab.

  • BGH, Urt. v. 14.12.2023 – IX ZR 13/23ECLI:DE:BGH:2024:141223UIXZR13.23.0
  • BGH, Urt. v. 30.03.2023 – IX ZR 121/22ECLI:DE:BGH:2023:300323UIXZR121.22.0

    1. Der aktienrechtliche Schutz des gutgläubigen Dividendenempfängers schließt eine Insolvenzanfechtung nicht aus. 2. Eine Dividendenzahlung an den Aktionär ist nicht deshalb unentgeltlich, weil der zugrundeliegende Gewinnverwendungsbeschluss infolge der (späteren) Ersetzung des Jahresabschlusses seine Wirkung verliert.

  • BGH, Urt. v. 30.03.2023 – IX ZR 123/22ECLI:DE:BGH:2023:300323UIXZR123.22.0
  • BGH, Urt. v. 13.10.2022 – IX ZR 70/21ECLI:DE:BGH:2022:131022UIXZR70.21.0

    Eine Zahlung im Wege der SEPA-Lastschrift ist erst mit ihrer vorbehaltlosen Einlösung durch die Schuldnerbank insolvenzanfechtungsrechtlich vorgenommen worden.

  • BGH, Urt. v. 28.01.2021 – IX ZR 64/20ECLI:DE:BGH:2021:280121UIXZR64.20.0

    1. Die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet wird, die ohne Anfechtung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste; auf den Eintritt einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit kommt es nicht an. 2. Wird eine mittelbare Zuwendung gegenüber dem Leistungsempfänger angefochten, die in der Weise bewirkt worden ist, dass ein Geldbetrag auf das Konto einer Zwischenperson überwiesen wurde und diese den Betrag an den Leistungsempfänger durch Überweisung weitergeleitet hat, ist die Wertstellung auf dem Konto des Leistungsempfängers der für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung maßgebliche Zeitpunkt. 3. Werden Steuerverbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Zahlungen vom Privatkonto ihres Geschäftsführers beglichen, steht es der Kenntnis des Finanzamts von einer nach den objektiven Umständen anzunehmenden, die Gesamtheit ihrer Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung der GmbH nicht ohne weiteres entgegen, dass der Geschäftsführer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung für die Verbindlichkeiten haftet.

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