§ 169 – Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 22.03.2012 – 1 BvR 3169/11ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120322.1bvr316911
- BGH, Urt. v. 17.02.2011 – IX ZR 83/10
Bei der Verwertung von Absonderungsrechten gilt die Anrechnungsvorschrift des § 367 Abs. 1 BGB auch für die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen .
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