§ 171 – Berechnung des Kostenbeitrags
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 14.11.2019 – IX ZR 50/17ECLI:DE:BGH:2019:141119UIXZR50.17.0
1. Ein Kostenbeitrag setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine Verwertung kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO vornimmt oder hätte vornehmen können. 2a. Kommt der Insolvenzverwalter mit der Auskehr des Erlöses in Verzug, schuldet er Verzugszinsen. 2b. Verzug mit der Auskehr des Erlöses tritt in der Regel nicht ohne Mahnung ein.
- BGH, Urt. v. 25.09.2014 – IX ZR 156/12
Lässt der Schuldner einen zur Sicherheit an einen Gläubiger übereigneten Gegenstand der Insolvenzmasse versteigern und den Erlös an den gesicherten Gläubiger auskehren, schädigt er die Insolvenzgläubiger in Höhe eines vom Insolvenzverwalter erzielbaren Übererlöses und des Kostenbeitrags für eine tatsächlich erfolgte Feststellung des Gegenstands.
- BFH, Beschl. v. 02.12.2013 – XI B 5/13
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die spätere Vereinnahmung einer zunächst uneinbringlich gewordenen Forderung auch dann nach § 17 Abs. 2 Nr.1 Satz 2 UStG zu einer erneuten Berichtigung der Umsatzsteuer führt, wenn der Insolvenzverwalter Sicherheiten zugunsten des Unternehmers verwertet und vor Auskehrung des Erlöses die Umsatzsteuer aus der Verwertung der Sicherheiten gemäß § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO als zusätzlichen Kostenbeitrag einbehalten hat.
- BGH, Urt. v. 11.04.2013 – IX ZR 176/11
1. Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu. 2. Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen.
- BFH, Urt. v. 20.03.2013 – XI R 11/12
1. Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung --auch die Globalzession-- von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen . 2. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet, haftet der Abtretungsempfänger nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer . 3. Die Haftung nach § 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll .
- BGH, Beschl. v. 10.02.2011 – IX ZB 35/10
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