§ 173 – Verwertung durch den Gläubiger
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 20.09.2016 – 3 AZR 77/15ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR77.15.0
- BGH, Urt. v. 14.04.2016 – IX ZR 176/15ECLI:DE:BGH:2016:140416UIXZR176.15.0
Eine wegen eines Streits um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes erhobene Klage vor den ordentlichen Gerichten ersetzt nicht die Fristsetzung durch das Insolvenzgericht wegen Verzögerung der Verwertung.
- BGH, Urt. v. 24.09.2015 – IX ZR 272/13
1a. Inhaberaktien, die in einer bei einer Wertpapiersammelbank verwahrten Sammelurkunde verbrieft sind, können nach den Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen verpfändet werden; dies gilt auch, wenn es sich bei der Sammelurkunde um eine Dauerglobalurkunde handelt. 1b. Durch die Verpfändung von Inhaberaktien begibt sich der Aktieninhaber regelmäßig nicht der verbrieften Mitgliedschaftsrechte. 2. Der Insolvenzverwalter ist nicht zur Verwertung von Inhaberaktien, die vom Schuldner an einen Dritten verpfändet worden und in einer in Verwahrung einer Wertpapiersammelbank befindlichen Sammelurkunde verbrieft sind, berechtigt, wenn der Schuldner zwar zunächst Inhaber der verbrieften Mitgliedschaftsrechte geblieben war und der Aktienbesitz eine Unternehmensbeteiligung repräsentierte, er die Mitgliedschaftsrechte aber wegen ihrer Übertragung auf einen Treuhänder nicht wahrnehmen kann und darf, und die Übertragung auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestand hat. 3a. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers bleibt ohne Einfluss auf die Wirksamkeit einer doppel- oder mehrseitigen Treuhandvereinbarung, wenn dies zur Wahrung der Rechte eines Drittbegünstigten erforderlich ist. 3b. Eine Treuhandvereinbarung mit schützender Drittwirkung ist anzunehmen, wenn Kreditgeber oder sonstige Dritte ihren Beitrag zu Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahmen von der Übertragung der Gesellschaftsanteile des Treugebers auf einen Treuhänder abhängig machen, damit eine vom Einfluss des Treugebers unabhängige Durchführung der Maßnahme gewährleistet ist.
- BAG, Urt. v. 18.07.2013 – 6 AZR 47/12
Wird zur Absicherung eines Altersteilzeitguthabens eine sog. Doppeltreuhand vereinbart, ist die zugunsten des Arbeitnehmers vereinbarte Sicherungstreuhand idR insolvenzfest und begründet in der Insolvenz des Arbeitgebers (Treugebers) ein Absonderungsrecht an dem Sicherungsgegenstand.
- BGH, Urt. v. 11.04.2013 – IX ZR 176/11
1. Ist die verpfändete Forderung fällig, die durch das Pfandrecht gesicherte Hauptforderung jedoch nicht, steht dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners das alleinige Einzugsrecht zu. 2. Zieht der wegen des fehlenden Einzugsrechts des Pfandgläubigers einziehungsbefugte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandschuldners die verpfändete Forderung ein, kann er die Kosten der Feststellung und der Verwertung der Forderung vorab für die Masse entnehmen.
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