§ 207 – Einstellung mangels Masse
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 09.07.2015 – IX ZB 68/14
Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist (Ergänzung zu BGH, 17. Februar 2005, IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181).
- BGH, Beschl. v. 13.03.2014 – IX ZB 204/11
- BFH, Beschl. v. 19.02.2014 – V S 33/13 (PKH)
NV: Bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten eines Rechtsstreits nicht aus dem verwalteten Vermögen aufgebracht werden können .
- BGH, Beschl. v. 16.01.2014 – IX ZB 122/12
- BGH, Beschl. v. 10.10.2013 – IX ZB 40/13
Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Anschluss an eine Einstellung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zulässig.
- BGH, Beschl. v. 07.02.2013 – IX ZB 48/12
- BGH, Beschl. v. 22.11.2012 – IX ZB 62/12
Massekostenarmut steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Insolvenzverwalters für die Verfolgung einer Forderung des Schuldners dann nicht entgegen, wenn sie im Falle der Beitreibung des Klagebetrages abgewendet würde.
- BPatG, Beschl. v. 28.02.2012 – 33 W (pat) 6/10
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