§ 208 – Anzeige der Masseunzulänglichkeit

INSO · Insolvenzordnung

(1)Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2)Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3)Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 25.08.2022 – 6 AZR 441/21ECLI:DE:BAG:2022:250822.U.6AZR441.21.0

    Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Neuordnung der gesetzlich festgelegten Rangfolge der Masseverbindlichkeiten. Vielmehr sind alle Neumasseverbindlichkeiten quotal zu erfüllen.

  • BFH, Urt. v. 01.07.2021 – VIII R 28/18ECLI:DE:BFH:2021:U.010721.VIIIR28.18.0

    Von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat.

  • BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 15.05.2020 – 2 BvQ 25/20ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200515.2bvq002520
  • BAG, Urt. v. 27.02.2020 – 8 AZR 233/19ECLI:DE:BAG:2020:270220.U.8AZR233.19.0
  • BAG, Beschl. v. 11.12.2019 – 7 ABR 4/18ECLI:DE:BAG:2019:111219.B.7ABR4.18.0
  • BFH, Urt. v. 17.09.2019 – VII R 31/18ECLI:DE:BFH:2019:U.170919.VIIR31.18.0

    1. Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kraft Gesetzes. 2. Nach Rückkehr ins reguläre Insolvenzverfahren sind die während der Masseunzulänglichkeit geltenden Aufrechnungsverbote nicht mehr anzuwenden.

  • BGH, Beschl. v. 28.03.2019 – IX ZA 8/18ECLI:DE:BGH:2019:280319BIXZA8.18.0
  • BGH, Urt. v. 14.12.2017 – IX ZR 118/17ECLI:DE:BGH:2017:141217UIXZR118.17.0

    1. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter führt nicht dazu, dass die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten gehemmt wird. 2. Die Parteien können auch dann ein die Verjährung hemmendes Stillhalteabkommen vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter sich aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. In diesem Fall genügt es für ein Stillhalteabkommen nicht, wenn der Gläubiger Hinweise auf das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweigerungsrecht unwidersprochen hinnimmt.

  • BGH, Urt. v. 20.07.2017 – IX ZR 310/14ECLI:DE:BGH:2017:200717UIXZR310.14.0

    1. Dem Insolvenzverwalter steht bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt er die (drohende) Masseunzulänglichkeit anzeigt, ein weiter Handlungs- und Entscheidungsspielraum zu. Dessen Einhaltung kann das Gericht des Haftungsprozesses umfassend nachprüfen. 2. Die vom Insolvenzverwalter bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit berücksichtigte voraussichtliche Verwaltervergütung kann das Gericht des Haftungsprozesses daraufhin überprüfen, ob der Insolvenzverwalter den ihm dabei zuzugestehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat.

  • BAG, Urt. v. 23.03.2017 – 6 AZR 404/16ECLI:DE:BAG:2017:230317.U.6AZR404.16.0

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