§ 255 – Wiederauflebensklausel
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 561/14ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR561.14.0
- BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 560/14ECLI:DE:BAG:2015:191115.U.6AZR560.14.0
- BSG, Urt. v. 06.12.2012 – B 11 AL 11/11 RECLI:DE:BSG:2012:061212UB11AL1111R0
Hat ein Arbeitnehmer aufgrund eines Insolvenzereignisses bereits Insolvenzgeld für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses erhalten und hat der Arbeitgeber danach zu keinem Zeitpunkt die Fähigkeit wiedererlangt, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen erfüllen zu können, kann ein den Anspruch auf erneutes Insolvenzgeld auslösendes Insolvenzereignis nicht eintreten. Dies gilt auch dann, wenn vor der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren ohne Überwachung der Planerfüllung durchgeführt worden ist (Weiterführung von BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 57/06 R = BSGE 100, 282 = SozR 4-4300 § 183 Nr 9).
- BSG, Urt. v. 06.12.2012 – B 11 AL 10/11 RECLI:DE:BSG:2012:061212UB11AL1011R0
- BGH, Urt. v. 10.05.2012 – IX ZR 206/11
1. Der Schuldner gerät nicht mit der Erfüllung des Insolvenzplans in Rückstand, wenn die nicht erfüllte Forderung nicht zur Tabelle festgestellt worden und keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung ergangen ist. 2. Die nicht festgestellte und nicht nach Maßgabe des Insolvenzplans erfüllte Forderung lebt nicht dadurch wieder auf, dass der Schuldner innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist keine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung beantragt.
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