§ 258 – Aufhebung des Insolvenzverfahrens
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 22.06.2023 – IX ZB 15/21ECLI:DE:BGH:2023:220623BIXZB15.21.0
1. Urkunden, welche die Bonität eines Drittmittelgebers belegen, gehören nicht zu den Anlagen, welche dem Insolvenzplan notwendig beizufügen sind. 2. Ein verfahrensbeendender Insolvenzplan hat offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht, wenn von Dritten versprochene Leistungen für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Verfahrenskosten, erforderlich sind und nicht gewährleistet ist, dass die Dritten in dem erforderlichen Umfang zu den versprochenen Leistungen bereit und in der Lage sind.
- BFH, Urt. v. 08.03.2022 – VI R 33/19ECLI:DE:BFH:2022:U.080322.VIR33.19.0
1. Wird das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, kann das FA Lohnsteuer, die es nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, als Nachzügler im Wege eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids innerhalb der Frist des § 259b InsO festsetzen. 2. Dem FA ist kein Verschulden an der Nichtanmeldung von Steuer- und Haftungsansprüchen zur Insolvenztabelle anzulasten, wenn es die Kenntnis vom Bestehen der Ansprüche erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlangt. 3. Die (teilweise) Befreiung des Insolvenzschuldners von seinen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan berührt nur die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, weshalb das FA bei deren Festsetzung nicht auf die Insolvenzquote beschränkt ist.
- BFH, Urt. v. 23.10.2018 – VII R 13/17ECLI:DE:BFH:2018:U.231018.VIIR13.17.0
Einkommensteuerschulden als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten werden von den Wirkungen eines Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich nicht erfasst .
- BSG, Urt. v. 17.03.2015 – B 11 AL 9/14 RECLI:DE:BSG:2015:170315UB11AL914R0
- BSG, Urt. v. 06.12.2012 – B 11 AL 11/11 RECLI:DE:BSG:2012:061212UB11AL1111R0
Hat ein Arbeitnehmer aufgrund eines Insolvenzereignisses bereits Insolvenzgeld für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses erhalten und hat der Arbeitgeber danach zu keinem Zeitpunkt die Fähigkeit wiedererlangt, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen erfüllen zu können, kann ein den Anspruch auf erneutes Insolvenzgeld auslösendes Insolvenzereignis nicht eintreten. Dies gilt auch dann, wenn vor der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren ohne Überwachung der Planerfüllung durchgeführt worden ist (Weiterführung von BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 57/06 R = BSGE 100, 282 = SozR 4-4300 § 183 Nr 9).
- BSG, Urt. v. 06.12.2012 – B 11 AL 10/11 RECLI:DE:BSG:2012:061212UB11AL1011R0
- BGH, Beschl. v. 05.05.2011 – IX ZB 136/09
1. Über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung wird nur auf Antrag entschieden . 2. Nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht .
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