§ 259 – Wirkungen der Aufhebung

INSO · Insolvenzordnung

(1)Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
(2)Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.
(3)Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 14.11.2024 – B 1 KR 1/24 RECLI:DE:BSG:2024:141124UB1KR124R0

    Der Sachwalter ist im Insolvenzverfahren mit angeordneter Eigenverwaltung weder kraft Gesetzes noch kraft Insolvenzplanregelung befugt, eine Forderung des Insolvenzschuldners mit der Begründung geltend zu machen, die hiergegen erklärte Aufrechnung sei wegen der Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung unwirksam.

  • BAG, Urt. v. 22.02.2024 – 6 AZR 125/23ECLI:DE:BAG:2024:220224.U.6AZR125.23.0

    1. Das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit betrifft nicht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsfragen und steht deshalb der Zulässigkeit von Teilurteilen nicht entgegen. 2. Bei von Amts wegen vorzunehmenden Zustellungen ist allein das Gericht "Zustellender" iSd. § 172 Abs. 1 ZPO.

  • BFH, Urt. v. 08.03.2022 – VI R 33/19ECLI:DE:BFH:2022:U.080322.VIR33.19.0

    1. Wird das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, kann das FA Lohnsteuer, die es nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat, als Nachzügler im Wege eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids innerhalb der Frist des § 259b InsO festsetzen. 2. Dem FA ist kein Verschulden an der Nichtanmeldung von Steuer- und Haftungsansprüchen zur Insolvenztabelle anzulasten, wenn es die Kenntnis vom Bestehen der Ansprüche erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlangt. 3. Die (teilweise) Befreiung des Insolvenzschuldners von seinen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan berührt nur die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, weshalb das FA bei deren Festsetzung nicht auf die Insolvenzquote beschränkt ist.

  • BFH, Urt. v. 23.10.2018 – VII R 13/17ECLI:DE:BFH:2018:U.231018.VIIR13.17.0

    Einkommensteuerschulden als (ehemalige) Masseverbindlichkeiten werden von den Wirkungen eines Insolvenzplanverfahrens grundsätzlich nicht erfasst .

  • BGH, Beschl. v. 26.04.2018 – IX ZB 49/17ECLI:DE:BGH:2018:260418BIXZB49.17.0

    1. Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann. Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte. 2. Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzverwalter nicht die Befugnis verleihen, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Verfahrensaufhebung eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben. 3. Ein Insolvenzplan kann nicht vorsehen, dass ein anwaltlicher Treuhänder nach Verfahrensaufhebung eine Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit einzieht. 4. Der darstellende Teil des Insolvenzplans leidet an einem erheblichen Mangel, wenn die Vergleichsrechnung mit mehreren Fehlern behaftet ist, die für die Gläubigerbefriedigung von Bedeutung sind. 5. Ein Insolvenzplan entbehrt möglicherweise der erforderlichen Klarheit und Widerspruchsfreiheit, wenn zwar eine feste Insolvenzquote bestimmt wird, ihre Fälligkeit aber von aufschiebenden Bedingungen abhängt, die tatsächlich nicht eintreten können und die gebotene Vollstreckungsfähigkeit in Frage stellen.

  • BGH, Beschl. v. 24.03.2016 – IX ZR 157/14ECLI:DE:BGH:2016:240316BIXZR157.14.0

    1. Im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung kann der Schuldner nur dann Masseverbindlichkeiten begründen, wenn ihn das Insolvenzgericht auf seinen Antrag dazu ermächtigt hat. 2. Führt der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter im Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan einen Anfechtungsprozess fort, bleiben die anfechtungsrechtlichen Beschränkungen der Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten.

  • BAG, Urt. v. 05.05.2015 – 1 AZR 764/13ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR764.13.0
  • BAG, Urt. v. 05.05.2015 – 1 AZR 765/13ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0
  • BGH, Urt. v. 09.01.2014 – IX ZR 209/11

    1. Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich. 2. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen. 3. Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

  • BGH, Urt. v. 11.04.2013 – IX ZR 122/12

    Auf der Grundlage des Insolvenzplans darf der Insolvenzverwalter nur einen bei Aufhebung des Verfahrens bereits rechtshängigen Anfechtungsprozess fortsetzen.

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