§ 289 – Einstellung des Insolvenzverfahrens

INSO · Insolvenzordnung

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2021 – IX ZB 33/20ECLI:DE:BGH:2021:150721BIXZB33.20.0

    Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der Gläubiger anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten einheitlichen Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen.

  • BGH, Beschl. v. 08.03.2018 – IX ZB 12/16ECLI:DE:BGH:2018:080318BIXZB12.16.0

    1. Ist in einem vor dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden und soll dies ohne Einberufung einer Gläubigerversammlung geschehen, hat das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren anzuordnen und eine einheitliche Frist zu bestimmen, innerhalb der zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung genommen und die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden kann. 2. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.

  • BGH, Beschl. v. 22.10.2015 – IX ZB 3/15

    1. Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGH, 17. Februar 2005, IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181). 2. Ist dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers keine ausreichende Belehrung erteilt worden, kann ihm nach Eröffnung eine mindestens zweiwöchige Frist zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags gesetzt werden. Andernfalls ist ein solcher Antrag bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens zulässig.

  • BAG, Beschl. v. 12.08.2014 – 10 AZB 8/14

    Der in einem gerichtlichen Vergleich zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworbene Anspruch auf Zahlung einer Abfindung unterfällt als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag (§ 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter ist insoweit in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners und kann eine Umschreibung des Titels und die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu seinen Gunsten verlangen.

  • BGH, Beschl. v. 04.01.2014 – AnwZ (Brfg) 62/13
  • BGH, Beschl. v. 16.02.2012 – IX ZB 113/11

    1a. Die Restschuldbefreiung ist auch dann zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, die Verurteilung nach dem Eröffnungsantrag jedoch getilgt worden ist. 1b. Die Versagung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass die Verurteilung vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Rechtskraft erlangt hat. 1c. Der Schuldner ist auch dann wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden, wenn neben dem Schuldspruch eine Strafe bestimmt und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten worden ist. 2. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, mit welchem das Insolvenzgericht über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung entscheidet, hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

  • BGH, Beschl. v. 10.02.2011 – IX ZB 237/09

    Die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrag des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (Ergänzung BGH, 5. Februar 2009, IX ZB 185/08, WM 2009, 619) .

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