§ 287a – Entscheidung des Insolvenzgerichts
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 22.07.2021 – IX ZB 7/20ECLI:DE:BGH:2021:220721BIXZB7.20.0
1. Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist (Fortführung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13). 2. Ein Antrag auf Kostenstundung ist unzulässig, wenn der Schuldner in dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erreichen kann (Festhaltung BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16).
- BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 – 8 B 70/16ECLI:DE:BVerwG:2017:211217B8B70.16.0
- BGH, Beschl. v. 20.11.2017 – AnwZ (Brfg) 41/17ECLI:DE:BGH:2017:201117BANWZ.BRFG.41.17.0
- BGH, Beschl. v. 04.05.2017 – IX ZB 92/16ECLI:DE:BGH:2017:040517BIXZB92.16.0
1. Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist. 2. Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
- BGH, Beschl. v. 29.12.2016 – AnwZ (Brfg) 53/16ECLI:DE:BGH:2016:291216BANWZ.BRFG.53.16.0
- BGH, Beschl. v. 20.03.2014 – IX ZB 17/13
Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 €) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig.
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