§ 286 – Grundsatz
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 25.09.2025 – IX ZR 190/24ECLI:DE:BGH:2025:250925UIXZR190.24.0
1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden. 2. Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge sind, wenn für Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vertrag Pfändungsschutz bei Altersrenten besteht, im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.
- BSG, Urt. v. 03.12.2024 – B 2 U 11/22 RECLI:DE:BSG:2024:031224UB2U1122R0
1. Sind Beitragsforderungen eines Sozialversicherungsträgers von der Restschuldbefreiung erfasst, schließt dies deren Aufrechnung gegen laufende Geldleistungsansprüche des Versicherten aus. 2. Eine Befugnis zur Aufrechnung der von der Restschuldbefreiung erfassten Beitragsforderungen gegen laufende Geldleistungsansprüche des Versicherten ergibt sich nicht aus sozialrechtlichen Regelungen.
- BGH, Beschl. v. 26.09.2024 – IX ZB 5/24ECLI:DE:BGH:2024:260924BIXZB5.24.1
1. Die Erteilung der Restschuldbefreiung steht einer Nachtragsverteilung nicht entgegen, wenn diese einen Gegenstand der Masse betrifft. 2. Die Beurteilung der Massezugehörigkeit des Steuererstattungsanspruchs ist unabhängig von der Berechnung des pfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens.
- BSG, Urt. v. 18.04.2024 – B 5 R 8/22 RECLI:DE:BSG:2024:180424UB5R822R0
1. Die Forderung der Erstattung einer überzahlten Rentenleistung ist eine Insolvenzforderung, wenn bereits bei Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens die Tatbestandsvoraussetzungen für die Aufhebung der Rentenbewilligung vorlagen. 2. In der sich an das Insolvenzverfahren anschließenden Wohlverhaltensphase ist neben der Feststellung der Überzahlung auch das Zahlungsgebot mittels Verwaltungsakts zulässig.
- BSG, Urt. v. 10.11.2022 – B 5 R 27/21 RECLI:DE:BSG:2022:101122UB5R2721R0
Sozialleistungsträger dürfen die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil von Sozialleistungsansprüchen auf laufende Geldleistungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anspruchsinhabers auch über die insolvenzrechtliche Zweijahresfrist hinaus fortsetzen.
- BGH, Beschl. v. 19.05.2022 – IX ZB 6/21ECLI:DE:BGH:2022:190522BIXZB6.21.0
1. Der gerichtlichen Bestätigung eines Insolvenzplans, durch den der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit werden soll, steht nicht entgegen, dass der Schuldner keine Restschuldbefreiung nach den gesetzlichen Bestimmungen erlangen kann. 2. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, hat sich der darstellende Teil des Insolvenzplans dazu zu äußern, ob ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden und wie gegebenenfalls der Stand des Restschuldbefreiungsverfahrens ist; darüber hinaus sind Angaben zu den aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses des Schuldners erforderlich sowie dazu, ob und gegebenenfalls was sich an diesen Verhältnissen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ändern wird.
- BFH, Urt. v. 06.04.2022 – X R 28/19ECLI:DE:BFH:2022:U.060422.XR28.19.0
1. Die Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stellt für die Ermittlung des Gewinns aus einer Betriebsaufgabe auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn der Betrieb erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden ist (Fortführung des Senatsurteils vom 13.12.2016 - X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786). 2. Die aus der Restschuldbefreiung resultierenden Steuern sind im Fall der Betriebsaufgabe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da sie Folge der Verwaltung durch den Insolvenzverwalter sind.
- BGH, Beschl. v. 01.10.2020 – IX ZA 3/20ECLI:DE:BGH:2020:011020BIXZA3.20.0
- BAG, Urt. v. 19.02.2014 – 5 AZR 1049/12
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.08.2012 – 5 A 298/09
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