§ 287 – Antrag des Schuldners
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 25.09.2025 – IX ZR 190/24ECLI:DE:BGH:2025:250925UIXZR190.24.0
1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden. 2. Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge sind, wenn für Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vertrag Pfändungsschutz bei Altersrenten besteht, im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.
- BGH, Urt. v. 13.01.2022 – IX ZR 64/21ECLI:DE:BGH:2022:130122UIXZR64.21.0
Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt, gehört der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen zur Insolvenzmasse und nicht zum insolvenzfreien Neuerwerb des Schuldners, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens vor Ablauf der Abtretungsfrist verwirklicht worden ist.
- BAG, Urt. v. 15.07.2021 – 6 AZR 460/20ECLI:DE:BAG:2021:150721.U.6AZR460.20.0
In der Verbraucherinsolvenz fällt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers als Insolvenzschuldner nicht in die Insolvenzmasse, so dass er weiterhin über das Arbeitsverhältnis als solches disponieren und so dessen Inhalt ändern kann. Über künftige Entgeltansprüche aus dem unverändert gebliebenen Arbeitsverhältnis darf er jedoch nicht zum Nachteil der Masse verfügen.
- BGH, Beschl. v. 14.06.2018 – IX ZB 43/17ECLI:DE:BGH:2018:140618BIXZB43.17.0
Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO in der Fassung vom 26. Oktober 2001 zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist.
- BGH, Beschl. v. 01.06.2017 – IX ZB 87/16ECLI:DE:BGH:2017:010617BIXZB87.16.0
1. Die Restschuldbefreiung kann nicht rückwirkend erteilt werden. 2. Die Laufzeit der Abtretungserklärung endet in vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren spätestens zwölf Jahre nach Insolvenzeröffnung.
- BGH, Beschl. v. 15.09.2016 – IX ZB 67/15ECLI:DE:BGH:2016:150916BIXZB67.15.0
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag ist entbehrlich, wenn der Schuldner bereits anlässlich eines noch anhängigen Insolvenzeröffnungsantrages eines anderen Gläubigers ordnungsgemäß belehrt worden ist, sofern dem Schuldner im weiteren Antragsverfahren eine ausreichende Frist verbleibt, die zur Erreichung der Restschuldbefreiung erforderlichen Anträge zu stellen.
- BGH, Beschl. v. 26.02.2015 – IX ZB 44/13
Restschuldbefreiung kann unabhängig von der Dauer des Eröffnungsverfahrens regelmäßig erst sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen.
- BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – IX ZB 22/13
Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung jedenfalls solange unzulässig, als über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist.
- BGH, Beschl. v. 04.12.2014 – IX ZB 5/14
Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner auch dann keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen, wenn der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist.
- BGH, Beschl. v. 17.07.2014 – IX ZB 86/13
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