§ 297 – Insolvenzstraftaten

INSO · Insolvenzordnung

(1)Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.
(2)§ 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 20.11.2017 – AnwZ (Brfg) 41/17ECLI:DE:BGH:2017:201117BANWZ.BRFG.41.17.0
  • BGH, Beschl. v. 29.12.2016 – AnwZ (Brfg) 53/16ECLI:DE:BGH:2016:291216BANWZ.BRFG.53.16.0
  • BGH, Beschl. v. 26.06.2014 – IX ZB 80/13
  • BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – IX ZB 94/12

    1. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.

  • BGH, Beschl. v. 03.02.2011 – IX ZB 228/08

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