§ 298 – Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 20.11.2017 – AnwZ (Brfg) 41/17ECLI:DE:BGH:2017:201117BANWZ.BRFG.41.17.0
- BGH, Beschl. v. 29.12.2016 – AnwZ (Brfg) 53/16ECLI:DE:BGH:2016:291216BANWZ.BRFG.53.16.0
- BGH, Beschl. v. 12.05.2016 – IX ZA 33/15ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA33.15.0
- BGH, Beschl. v. 08.05.2014 – IX ZB 31/13
Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensabschnitts aufgehoben, besteht die Subsidiärhaftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt.
- BGH, Beschl. v. 07.05.2013 – IX ZB 51/12
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus (Fortführung von BGH, Beschl. vom 16. Juli 2009, IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13).
- BGH, Beschl. v. 21.01.2010 – IX ZB 155/09
1. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt . 2. In vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Altverfahren kommt eine Stundung der Kosten des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007, IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225 Rn. 8) .
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