§ 34 – Rechtsmittel
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13.12.2023 – 2 BvR 2143/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231213.2bvr214321
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 13.12.2023 – 2 BvR 2204/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231213.2bvr220421
- BGH, Beschl. v. 10.10.2022 – IX ZB 41/21ECLI:DE:BGH:2022:101022BIXZB41.21.0
- BGH, Beschl. v. 18.09.2018 – IX ZB 77/17ECLI:DE:BGH:2018:180918BIXZB77.17.0
- BAG, Urt. v. 26.10.2017 – 6 AZR 511/16ECLI:DE:BAG:2017:261017.U.6AZR511.16.0
Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Existenzminimums zu erwägen, besteht nicht, wenn die Rückforderung im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO deshalb erfolgt, weil die Vergütung unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt wurde. Das gilt auch dann, wenn die Rückforderung gezahlte Ausbildungsvergütung betrifft und wenn das Insolvenzverfahren auf einen schon längere Zeit vor der Zahlung gestellten Antrag hin eröffnet wurde.
- BGH, Beschl. v. 06.07.2017 – IX ZB 73/16ECLI:DE:BGH:2017:060717BIXZB73.16.0
Der Ausdruck eines Sendeberichts für die Internetveröffentlichung begründet keinen Anscheinsbeweis für die tatsächlich erfolgte öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet.
- BSG, Urt. v. 10.12.2014 – B 6 KA 45/13 RECLI:DE:BSG:2014:101214UB6KA4513R0
1. Der Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter für unwirksam erklärt, wirkt nur für die Zukunft (ex nunc) und nicht auf den Zeitpunkt der Freigabe zurück (ex tunc). 2. Die Begründetheit einer allein von einem Beigeladenen eingelegten Revision setzt voraus, dass das angegriffene Urteil auch dessen subjektiven Rechte verletzt.
- BGH, Beschl. v. 25.04.2013 – IX ZB 179/10
1. Wird das auf Antrag des Schuldners eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet, hat der Schuldner hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. 2. Wird das Verfahren auf Eigenantrag des Schuldners als Verbraucherinsolvenz eröffnet, steht hiergegen einem Gläubiger ein Beschwerderecht auch nicht mit dem Ziel zu, das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren fortzuführen.
- BGH, Beschl. v. 14.02.2012 – IX ZA 2/12
- BGH, Beschl. v. 09.02.2012 – IX ZB 248/11
Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels einer formellen Beschwer auch dann unzulässig, wenn neben dem Schuldner ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat.
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 INSO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 34 INSO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.