§ 35 – Begriff der Insolvenzmasse
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 03.03.2026 – VIII R 12/24ECLI:DE:BFH:2026:U.030326.VIIIR12.24.0
Ausgleichszahlungen, die der Insolvenzschuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung --InsO-- i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO a.F., heute: § 295a InsO) in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit.
- BGH, Beschl. v. 26.02.2026 – I ZR 208/25ECLI:DE:BGH:2026:260226BIZR208.25.0
- BGH, Urt. v. 12.02.2026 – IX ZR 162/24ECLI:DE:BGH:2026:120226UIXZR162.24.0
1. Der Insolvenzverwalter kann eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung genehmigen, um bei diesem Rückgriff zu nehmen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 16; Urteil vom 19. April 2018 - IX ZR 230/15, BGHZ 218, 261 Rn. 20). 2. Die mit einer Zahlung eines Drittschuldners verbundene Rechtshandlung ist nicht bereits mit einer Abrede zwischen dem Schuldner und dem Empfänger, dass die Leistungen des Schuldners den Drittschuldnern im Namen des Empfängers in Rechnung gestellt werden, sondern erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die jeweilige Zahlung des Drittschuldners auf das Konto des Empfängers erfolgt.
- BFH, Urt. v. 20.11.2025 – VI R 5/23ECLI:DE:BFH:2025:U.201125.VIR5.23.0
Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.
- BGH, Beschl. v. 25.09.2025 – IX ZB 13/25ECLI:DE:BGH:2025:250925BIXZB13.25.0
1. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind im Regelfall der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6). 2. Die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich eines noch nicht feststehenden Steuererstattungsanspruchs aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist unabhängig davon zulässig, welche Umstände zu einer Steuererstattung führen können.
- BFH, Urt. v. 30.07.2025 – X R 29/21ECLI:DE:BFH:2025:U.300725.XR29.21.0
1. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. 2. Die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte (Anschluss an Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2019 - IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212, Rz 21). 3. Führt der Schuldner aufgrund der Freigabe einen Betrieb fort, können die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens deshalb unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen zuzuordnen sein. 4. Der im Rahmen einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführte Betrieb kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden. 5. Auch Übergangs- und Aufgabegewinne sind nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu ermitteln und nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen.
- BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – IX ZR 74/24ECLI:DE:BGH:2025:260625BIXZR74.24.0
- BGH, Urt. v. 05.06.2025 – IX ZR 69/24ECLI:DE:BGH:2025:050625UIXZR69.24.0
1. Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Ansprüche gegen den Schuldner zu verfolgen, um die vom Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts unberechtigt empfangene Leistung eines Drittschuldners zur Masse zu ziehen, wenn der geleistete Gegenstand nicht mehr im insolvenzbefangenen Vermögen des Schuldners vorhanden ist. 2. Nimmt der (vorläufige) Insolvenzverwalter einen Drittschuldner, der nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts an den Schuldner geleistet hat, erneut auf Leistung in Anspruch, kann der Drittschuldner dem Leistungsverlangen grundsätzlich nicht entgegenhalten, der (vorläufige) Insolvenzverwalter müsse zuvor versuchen, beim Schuldner Zugriff auf das Geleistete zu nehmen.
- BSG, Urt. v. 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 RECLI:DE:BSG:2025:130525UB12BA1223R0
Rentenversicherungsträger sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befugt, vor Verfahrenseröffnung entstandene Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nebst Säumniszuschlägen durch Betriebsprüfungsbescheid festzustellen.
- BGH, Beschl. v. 02.04.2025 – IV ZR 119/24ECLI:DE:BGH:2025:020425BIVZR119.24.0
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