§ 64 – Festsetzung durch das Gericht

INSO · Insolvenzordnung

(1)Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2)Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3)Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 11.09.2025 – IX ZB 15/24ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZB15.24.0

    Für die Festsetzung der Vergütung des Sachwalters ist der Rechtspfleger im eröffneten Insolvenzverfahren auch dann funktionell zuständig, wenn im Verfahren ein Insolvenzplan vorgelegt wurde.

  • BGH, Beschl. v. 11.09.2025 – IX ZB 9/23ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZB9.23.0

    1. Eine vom vorläufigen Sachwalter als gesondert beauftragter Sachverständiger vorgenommene rechtliche Bewertung in Bezug auf Vermögensgegenstände - hier: von bei Verfahrenseröffnung bestehenden Aus- oder Absonderungsrechten - führt nicht zur Hinzurechnung dieser Vermögensgegenstände in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung als vorläufiger Sachwalter. 2. Eine Befassung in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, liegt nicht vor, wenn der vorläufige Sachwalter im Wesentlichen die Einholung eines diesbezüglichen Rechtsgutachtens eines Dritten durch den Schuldner anregt und lediglich begleitet.

  • BGH, Beschl. v. 10.10.2024 – IX ZB 26/22ECLI:DE:BGH:2024:101024BIXZB26.22.0

    1. Nimmt der (vorläufige) Sachwalter einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung zurück, nachdem ein Insolvenzgläubiger gegen die Festsetzung der Vergütung sofortige Beschwerde eingelegt hat, wird eine zu Gunsten des (vorläufigen) Sachwalters ergangene erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos und sind ihm grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich auch bei der sofortigen Beschwerde eines Insolvenzgläubigers gegen die Vergütungsentscheidung nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04, NZI 2006, 250 Rn. 6 und vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241 Rn. 4; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 15/22, NZI 2023, 188 Rn. 6).

  • BGH, Beschl. v. 12.09.2024 – IX ZB 9/24ECLI:DE:BGH:2024:120924BIXZB9.24.1

    Legt der anwaltliche Betreuer des Schuldners im Insolvenzverfahren sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ein, ergibt die gebotene Auslegung im Regelfall, dass das Rechtsmittel im Namen des Schuldners eingelegt ist.

  • BGH, Beschl. v. 13.07.2023 – IX ZB 42/22ECLI:DE:BGH:2023:130723BIXZB42.22.0

    1. Die Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger steht einer Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner Vergütung nicht entgegen, wenn dieser vor der Verfahrenseinstellung für den streitigen Teil seiner Vergütung Sicherheit geleistet hat. 2. Der Schätzwert der Masse wird, wenn das Verfahren durch Einstellung vorzeitig beendet ist, durch die Summe der Forderungen aller zu befriedigenden Insolvenz- und Massegläubiger begrenzt, sofern nicht der Wert der bereits erzielten Massezuflüsse höher ist.

  • BGH, Urt. v. 29.06.2023 – IX ZR 152/22ECLI:DE:BGH:2023:290623UIXZR152.22.0

    1. Der Anspruch auf Rückgewähr eines der Masse entnommenen, letztlich aber nicht verdienten Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Herausgabepflicht des Beauftragten. 2. Die Verjährung eines Anspruchs auf Rückgewähr eines überzahlten Vorschusses beginnt grundsätzlich erst mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts zu laufen, aus dem sich die Überzahlung ergibt.

  • BGH, Urt. v. 29.06.2023 – IX ZR 153/22ECLI:DE:BGH:2023:290623UIXZR153.22.0
  • BGH, Beschl. v. 24.11.2022 – IX ZB 15/22ECLI:DE:BGH:2022:241122BIXZB15.22.0

    1. Gegen einen Zwischenbeschluss des Beschwerdegerichts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzgläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. 2. Für die Beschwer eines Insolvenzgläubigers, der sich gegen die Vergütungsfestsetzung wendet, ist die bei einem Erfolg seines Rechtsmittels anzunehmende Erhöhung der auf ihn entfallenden Quote maßgeblich.

  • BGH, Beschl. v. 10.10.2022 – IX ZB 41/21ECLI:DE:BGH:2022:101022BIXZB41.21.0
  • BGH, Beschl. v. 15.08.2022 – IX ZB 19/21ECLI:DE:BGH:2022:150822BIXZB19.21.0

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