§ 96 – Unzulässigkeit der Aufrechnung
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 8 B 29.24ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B8B29.24.0
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 129 Abs. 1 InsO sein.
- BFH, Beschl. v. 11.12.2024 – XI R 1/22ECLI:DE:BFH:2024:B.111224.XIR1.22.0
1. Ein sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebender Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen, sondern geht in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs ein und wird dort saldiert, ohne dass der Saldierung § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen stünde (Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2017 - VII R 16/15, nicht veröffentlicht). 2. § 55 Abs. 4 InsO ordnet keine hiervon abweichende Einbeziehung des sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruchs in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse an. 3. Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO auf den sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch scheidet mangels Regelungslücke aus. 4. Es widerspricht weder dem Unionsrecht noch dem Verfassungsrecht, dass ein Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch, der sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergibt, nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen ist.
- BSG, Urt. v. 14.11.2024 – B 1 KR 1/24 RECLI:DE:BSG:2024:141124UB1KR124R0
Der Sachwalter ist im Insolvenzverfahren mit angeordneter Eigenverwaltung weder kraft Gesetzes noch kraft Insolvenzplanregelung befugt, eine Forderung des Insolvenzschuldners mit der Begründung geltend zu machen, die hiergegen erklärte Aufrechnung sei wegen der Erlangung der Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung unwirksam.
- Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides in der nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO kritischen Zeit, durch die eine Aufrechnungslage begründet wird, ist eine nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbare Rechtshandlung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides in der nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO kritischen Zeit, durch die eine Aufrechnungslage begründet wird, ist eine nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbare Rechtshandlung.
- BGH, Urt. v. 19.10.2023 – IX ZR 249/22ECLI:DE:BGH:2023:191023UIXZR249.22.0
1. Führt eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund dazu, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, ist die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend. 2. Die Wirksamkeit der Kündigung steht der Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage nicht entgegen.
- BGH, Urt. v. 27.07.2023 – IX ZR 267/20ECLI:DE:BGH:2023:270723UIXZR267.20.0
1. Wird über das Vermögen des von den Feststellungszielen betroffenen Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet, kann eine Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden, auch wenn dieser das Unternehmen nicht fortführt. 2. Insolvenzrechtliche Bestimmungen stehen einer Musterfeststellungsklage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Feststellungsziele sich ausschließlich auf Aktivprozesse der Masse beziehen. 3. Die Berücksichtigung eines Neukundenbonus in der Jahresverbrauchsabrechnung eines Energieversorgungsvertrags stellt keine insolvenzrechtlich unzulässige Aufrechnung oder Verrechnung dar, wenn der Neukundenbonus als vom Jahresumsatz abhängiger Nachlass (Rabatt) ausgestaltet ist. 4. Beschränkt sich eine Bestimmung in einem Energielieferungsvertrag über die Berechnung des Jahresverbrauchspreises ausschließlich auf die Formulierung "Grundpreis: […] €/Monat (inkl. 19% MWst) Arbeitspreis: […] €/Monat (inkl. 19% MWSt) Neukundenbonus: [x] % (Jahresumsatz)", kann diese Klausel bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern dahin auszulegen sein, dass es sich bei dem Neukundenbonus um einen einmaligen, nicht an eine Mindestlaufzeit geknüpften Nachlass (Rabatt) auf den Jahresverbrauchspreis handelt.
- BFH, Urt. v. 20.06.2023 – VII R 22/19ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.VIIR22.19.0
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch und ihre Folgen für die Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung (InsO) können nicht auf ein steuerrechtliches Drei-Personen-Verhältnis übertragen werden, in dem das Finanzamt als Dritter Anfechtungsgegner ist. Ob der Schuldner im Sinne von § 133 InsO mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt und das Finanzamt diesen gekannt hat, ist daher im Einzelfall zu prüfen.
- BFH, Urt. v. 18.04.2023 – VII R 35/19ECLI:DE:BFH:2023:U.180423.VIIR35.19.0
Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar.
- BGH, Urt. v. 08.12.2022 – IX ZR 175/21ECLI:DE:BGH:2022:081222UIXZR175.21.0
Die Herstellung einer Aufrechnungslage ist nicht allein deshalb inkongruent, weil die Aufrechnungsbefugnis in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.08.2022 – 6 D 18/22
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