§ 10 – Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

INTERBRVG · Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

(1)Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
(2)Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3)Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 INTERBRVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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