§ 12 – Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

INTERBRVG · Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

(1)Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
(2)Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3)Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Absatz 3).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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