§ 7 – Entscheidung

INVORG · Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

(1)Nach Abschluß ihrer Prüfung entscheidet die zuständige Stelle, ob der Investitionsvorrangbescheid für das beabsichtigte Vorhaben zu erteilen ist. Hierbei hat sie zu berücksichtigen, ob der Anmelder selbst fristgemäß gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der Vorhabenträger und deren Durchführung glaubhaft macht. Der Anmelder genießt dann in der Regel den Vorzug. Sind mehrere Anmelder vorhanden, genießt derjenige den Vorzug, der als erster von einem Vermögensverlust betroffen war. Ein Vorhaben des Anmelders braucht bei unbebauten Grundstücken nicht berücksichtigt zu werden, wenn ihm ein für seine Zwecke geeignetes gleichwertiges Ersatzgrundstück zu gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, wenn ein Verfahren nach § 21b stattgefunden hat.
(2)Im Zusammenhang mit einem Vorhaben für einen besonderen Investitionszweck kann in einem Investitionsvorrangbescheid festgestellt werden, daß die von anzuhörenden Anmeldern beantragte Rückübertragung nach § 5 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ist an diese Feststellung gebunden, sofern der Anspruch im übrigen bestehen würde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 – 8 C 6/10

    1. Im Durchführungsfeststellungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG ist auch zu prüfen, ob der im Investitionsvorrangbescheid festgelegte besondere Investitionszweck verwirklicht worden ist. 2. Für die Feststellung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG, dass die investiven Maßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 InVorG im Wesentlichen fertig gestellt sind, müssen diese nach ihrem Umfang und ihrer funktionellen Bedeutung für das Vorhaben zumindest insoweit umgesetzt worden sein, dass der Vermögenswert zu dem festgelegten besonderen Zweck uneingeschränkt verwendet werden kann oder dieser Verwendung nur noch geringfügige, in Kürze zu behebende Hindernisse entgegenstehen.

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