§ 8 – Inhalt des Investitionsvorrangbescheids und des investiven Vertrages

INVORG · Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

(1)In dem Investitionsvorrangbescheid wird festgestellt, daß § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes für den betroffenen Vermögenswert nicht gilt.
(2)Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder Gebäude, muß der Investitionsvorrangbescheid dieses gemäß § 28 der Grundbuchordnung bezeichnen und folgende Bestimmungen enthalten: a)eine Frist für die Durchführung der zugesagten Maßnahmen,
b)den Hinweis auf die Fristen nach den §§ 10 und 12,
c)bei einer Veräußerung oder der Bestellung eines Erbbaurechts die Auflage, in den Vertrag eine Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks oder Gebäudes im Falle des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheids aufzunehmen, und
d)bei einem privatrechtlichen Verfügungsberechtigten die Auflage, für die Zahlung des Verkehrswertes eine näher zu bezeichnende Sicherheit zu leisten.
Der investive Vertrag muß eine in dem Bescheid zu bezeichnende Vertragsstrafenregelung enthalten.
(3)Ist der Vermögenswert ein Unternehmen, so ist der Vertrag nur wirksam, wenn er neben einer in dem Bescheid zu bezeichnenden entsprechenden Vertragsstrafenregelung eine Verpflichtung des Erwerbers enthält, das Unternehmen zurückzuübertragen, falls er die für die ersten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt oder hiervon wesentlich abweicht. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Vermögenswerts, spätestens mit dem Wirksamwerden des Vertrages. Das gilt auch für Grundstücke und Gebäude, die im Zusammenhang mit einem Unternehmen veräußert oder verpachtet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 – 8 C 6/10

    1. Im Durchführungsfeststellungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG ist auch zu prüfen, ob der im Investitionsvorrangbescheid festgelegte besondere Investitionszweck verwirklicht worden ist. 2. Für die Feststellung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG, dass die investiven Maßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 InVorG im Wesentlichen fertig gestellt sind, müssen diese nach ihrem Umfang und ihrer funktionellen Bedeutung für das Vorhaben zumindest insoweit umgesetzt worden sein, dass der Vermögenswert zu dem festgelegten besonderen Zweck uneingeschränkt verwendet werden kann oder dieser Verwendung nur noch geringfügige, in Kürze zu behebende Hindernisse entgegenstehen.

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