§ 26 – Beschränkung der Rechte betroffener Patientinnen und Patienten

IREGG · Gesetz zum Implantateregister Deutschland

Der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patientin oder dem von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patienten steht gegen die Vertrauensstelle und die Registerstelle nach Maßgabe des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/679 kein Anspruch zu auf 1.Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und
2.Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 IREGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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