§ 14 – Örtliche Zuständigkeit

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1)Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
(2)Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3)Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 18.12.2025 – 4 ARs 7/25ECLI:DE:BGH:2025:181225B4ARS7.25.0
  • BGH, Beschl. v. 27.09.2022 – 2 ARs 189/22ECLI:DE:BGH:2022:270922B2ARS189.22.0

    Die örtliche Zuständigkeit des zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung berufenen Oberlandesgerichts besteht auch dann fort, wenn dieses wegen unzureichender Haftbedingungen die Auslieferung für unzulässig erklärt und der ersuchende Staat nachfolgend - bei Fortbestehen des dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Europäischen Haftbefehls - neue Zusicherungen in Bezug auf die von dem Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen erteilt hat.

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