§ 5 – Kreditermächtigung

ITFG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“

(1)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 25,2 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2)Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
(3)Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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