§ 11 – Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur

ITSEAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin

(1)Im Prüfungsbereich Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2)Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.kundenspezifische Anforderungen unter Beachtung fachlicher und wirtschaftlicher Hintergründe zu analysieren,
2.Projektanforderungen zu definieren und eine Projektplanung durchzuführen,
3.IT-Systeme und ihre Komponenten auszuwählen und nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen zu installieren und zu konfigurieren,
4.Geräte und Betriebsmittel nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen an eine Stromversorgung anzubinden,
5.Verbindungen und Übertragungs- sowie Leitungswege auszuwählen, herzustellen und darzustellen,
6.projektbezogene Funktionstests durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren sowie
7.Projektergebnisse kundengerecht darzustellen und einen Projektabschluss durchzuführen.
Der Prüfling hat eine betriebliche Projektarbeit durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Vor der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit hat er dem Prüfungsausschuss eine Projektbeschreibung zur Genehmigung vorzulegen. In der Projektbeschreibung hat er die Ausgangssituation und das Projektziel zu beschreiben und eine Zeitplanung aufzustellen. Die Prüfungszeit beträgt für die betriebliche Projektarbeit und für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen höchstens 40 Stunden.
(3)Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und
2.seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
Der Prüfling hat die betriebliche Projektarbeit zu präsentieren. Nach der Präsentation wird mit ihm ein Fachgespräch über die betriebliche Projektarbeit und die präsentierten Arbeitsergebnisse geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
(4)Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 ITSEAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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