§ 4 – Vorrangige Bereiche

IVSG · Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden: 1.optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
2.Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssysteme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
3.Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die Straßenverkehrssicherheit;
4.Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 IVSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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