§ 1 – Geltungsbereich

JARBSCHG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

(1)Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1.in der Berufsausbildung,
2.als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3.mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4.in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht 1.für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlicha)aus Gefälligkeit,
b)auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c)in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d)in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
2.für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 JARBSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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