§ 10 – Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

JARBSCHG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

(1)Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen 1.für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
2.an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,
freizustellen.
(2)Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet 1.die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,
2.die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.
Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 JARBSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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