§ 4 – Untersuchungsbogen

JARBSCHUV · Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

(1)Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2, für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a zu verwenden.
(2)Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 JARBSCHUV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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