§ 5 – Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten

JARBSCHUV · Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Arzt bei einer Erstuntersuchung und bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 JARBSCHUV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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