§ 1

JBEITRO · Justizbeitreibungsgesetz

(1)Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind: 1.Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
2.gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
2a.Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
2b.Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung;
3.Ordnungs- und Zwangsgelder;
4.Gerichtskosten;
4a.Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
4b.nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;
5.Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
6.alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
7.Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
8.Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind;
9.Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind;
10.alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.
(2)Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
(3)Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
(4)Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.
(5)Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.
(6)Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 16.10.2025 – V ZB 28/25ECLI:DE:BGH:2025:161025BVZB28.25.0

    Der Generalbundesanwalt ist für die Beitreibung von Verfahrenskosten nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und 2, § 1 Abs. 4 JBeitrG zuständig; dies gilt auch für Kosten aus Strafverfahren, bei denen Gerichte der Länder nach Art. 96 Abs. 5 GG Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.

  • BGH, Beschl. v. 21.01.2020 – 3 StR 567/19ECLI:DE:BGH:2020:210120B3STR567.19.0
  • BGH, Beschl. v. 19.08.2019 – X ARZ 329/19ECLI:DE:BGH:2019:190819BXARZ329.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 10.04.2019 – 6 AV 11/19ECLI:DE:BVerwG:2019:100419B6AV11.19.0

    1. Bei einem rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Auch ein fehlerhafter, aber in Rechtskraft erwachsener Verweisungsbeschluss an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidung ausnahmsweise schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, so dass objektiv ein willkürlicher Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vorliegt (hier bejaht).

  • BSG, Beschl. v. 29.09.2017 – B 13 SF 8/17 SECLI:DE:BSG:2017:290917BB13SF817S0
  • BGH, Beschl. v. 06.09.2017 – XII ZB 42/17ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB42.17.0

    1. Ist auf der Grundlage eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG beigetrieben worden, so kann die danach erfolgende Erfüllung der gerichtlichen Anordnung die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des Zwangsgelds nicht begründen. 2. Rechtsgrundlage für die Beitreibung eines nach § 35 Abs. 1 FamFG festgesetzten Zwangsgelds ist die Justizbeitreibungsordnung, nicht die Regelung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 28.06.2017 – 1 BvR 2324/16ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170628.1bvr232416
  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 27.03.2017 – 2 BvR 871/16ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170327.2bvr087116
  • Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.02.2017 – 5 E 15/17
  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 28.10.2015 – 2 BvR 740/15ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151028.2bvr074015

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