§ 2
JBEITRO · Justizbeitreibungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 12.02.2026 – V ZB 60/25ECLI:DE:BGH:2026:120226BVZB60.25.0
Eine in Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrests in das Grundbuch eingetragene Höchstbetragshypothek wandelt sich bei Vorliegen des Titels über die Arrestforderung nicht kraft Gesetzes in eine Zwangssicherungshypothek um; für die Umwandlung bedarf es vielmehr eines Ersuchens der für die Beitreibung der Forderung zuständigen Behörde an das Grundbuchamt und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
- BGH, Beschl. v. 16.10.2025 – V ZB 28/25ECLI:DE:BGH:2025:161025BVZB28.25.0
Der Generalbundesanwalt ist für die Beitreibung von Verfahrenskosten nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und 2, § 1 Abs. 4 JBeitrG zuständig; dies gilt auch für Kosten aus Strafverfahren, bei denen Gerichte der Länder nach Art. 96 Abs. 5 GG Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben.
- BGH, Beschl. v. 06.09.2017 – XII ZB 42/17ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB42.17.0
1. Ist auf der Grundlage eines rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG beigetrieben worden, so kann die danach erfolgende Erfüllung der gerichtlichen Anordnung die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des Zwangsgelds nicht begründen. 2. Rechtsgrundlage für die Beitreibung eines nach § 35 Abs. 1 FamFG festgesetzten Zwangsgelds ist die Justizbeitreibungsordnung, nicht die Regelung des § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
- BVerfG, Kammerbeschluss v. 28.06.2017 – 1 BvR 2324/16ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170628.1bvr232416
- BFH, Beschl. v. 13.04.2016 – X E 5/16
1. NV: Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar, wenn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Ordnung verschiedener Streitgegenstände (Anfechtung von Haftungsbescheiden und Leistungsgeboten) eine Verfahrenstrennung vorgenommen wird (Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Leistungsgebote unzulässig; im Übrigen Revisionszulassung). Bei der teilweisen Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach einer Zulassung als Revisionsverfahren und einer teilweisen Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde wird das Verfahren aufgespalten (BGH-Beschluss vom 25. November 2015 II ZR 384/13, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2016, 189, unter II.) . 2. NV: Mit rein kostenrechtlichen Einwänden gegen die richterliche Ermessensausübung bei Vornahme einer Verfahrenstrennung nach § 73 Abs. 1 S. 2 FGO kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden .
- BVerfG, Kammerbeschluss v. 28.10.2015 – 2 BvR 740/15ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151028.2bvr074015
- BFH, Beschl. v. 17.01.2013 – II E 19/12
1. NV: Die Einwendung, es werde eine Gerichtskostenforderung aus einer nichtigen Entscheidung des BFH vollstreckt, wird im Erinnerungsverfahren geprüft und beschieden. 2. NV: Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft nur Gesetze, durch die Grundrechte aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Vorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus zielgerichtet und unmittelbar eingeschränkt werden.
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