§ 8 – Direktor/Direktorin

JMBSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

(1)Der Direktor oder die Direktorin wird vom Stiftungsrat nach Anhörung des Beirates berufen. Die Berufung ist nur mit den Stimmen der Vertreter und der Vertreterinnen des Bundes im Stiftungsrat möglich. Die Vertretung des Direktors oder der Direktorin regelt die Satzung.
(2)Der Direktor oder die Direktorin führt die Geschäfte der Stiftung. Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 JMBSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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