§ 9 – Beirat

JMBSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

(1)Der Beirat hat mindestens fünf und höchstens 15 Mitglieder. Sie werden vom Stiftungsrat für fünf Jahre berufen, nachdem dieser Vorschläge des Direktors oder der Direktorin eingeholt hat. Erneute Berufung ist zulässig. Nach Maßgabe der Satzung können stellvertretende Mitglieder berufen werden. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2)Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Direktor oder die Direktorin in fachlichen Fragen.
(3)Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Person in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz. Der oder die Vorsitzende beruft die Beiratssitzungen ein und leitet sie.
(4)Das Nähere regelt die Satzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 JMBSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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