§ 2 – Beginn des Verfahrens

JUSCHGDV · Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

(1)Der Antrag auf Aufnahme eines Mediums in die Liste jugendgefährdender Medien (Liste) muss schriftlich oder elektronisch gestellt und begründet werden. Dem Antrag sollen bei Trägermedien mindestens ein Exemplar und bei digitalen Diensten mindestens die technischen Zugangsdaten zu den Angeboten der digitalen Dienste beigefügt werden. Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch übermittelt, so können die erforderlichen Anlagen nachgereicht werden.
(2)Die Anregung auf Aufnahme eines Mediums in die Liste soll schriftlich begründet werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Anregung durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, soll dieser seine Anerkennung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nachweisen. Die Begründung sowie der Nachweis der Anerkennung können auch durch Telefax oder elektronisch übermittelt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 JUSCHGDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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