§ 4 – Beteiligte, Anregende

JUSCHGDV · Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

(1)Beteiligte sind in einem Verfahren: 1.die Antragstellerin oder der Antragsteller,
2.die Urheberin oder der Urheber und
3.die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungsrechte.
Bei digitalen Diensten sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1.
(2)Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 JUSCHGDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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