§ 12 – Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen

JVKOSTG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung 1.nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
2.nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder
3.nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,
ganz oder teilweise verzichtet worden ist. In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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