§ 14 – Amtshandlungen auf Antrag

JVKOSTG · Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

(1)Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie § 15 Absatz 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 JVKOSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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