Anlage 1 – (zu § 1 Absatz 4)

K_O · Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1295 - 1296; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) Anzahl derKehrungen imKalenderjahr Anzahl derÜberprüfungen
1 Feste Brennstoffe
1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 4
1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte 3
1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) 2
1.4 Blockheizkraftwerk 2
1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte 2
1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 2
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1
1.8 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen einmal imKalenderjahr
1.9 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal imKalenderjahr
2 Flüssige Brennstoffe
2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte 3
2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte 2
2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte 1
2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 – 2.3 einmal imKalenderjahr
2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte einmal imKalenderjahr
2.6 nach § 15 1. BImSchV oder der 44. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte einmal imKalenderjahr
2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal imKalenderjahr
2.8 Anlage nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt einmal injedem zweiten Kalenderjahr
2.9 Anlage nach Nummer 2.7, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wird einmal injedem zweiten Kalenderjahr
2.10 Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal injedem dritten Kalenderjahr
2.11 ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) einmal injedem dritten Kalenderjahr
3 Gasförmige Brennstoffe
3.1 raumluftabhängige Feuerstätte einmal imKalenderjahr
3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte einmal injedem zweiten Kalenderjahr
3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck einmal injedem zweiten Kalenderjahr
3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät einmal injedem zweiten Kalenderjahr
3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses einmal injedem dritten Kalenderjahr

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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