§ 14

KAEAANO · Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung

Vom 1. April 1943 ab ist der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserverbrauch von Kirchen, mildtätigen Anstalten und ähnlichen Stellen, denen in Konzessionsverträgen oder mit Rücksicht auf die Gewährung verbilligter Sachleistungen an entsprechende gemeindliche Stellen Preisnachlässe eingeräumt worden sind, zu den Preisen abzurechnen, die anderen Abnehmern mit gleichen Abnahmeverhältnissen üblicherweise berechnet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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