§ 16

KAEAANO · Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung

Pacht- oder Kaufverträge über gemeindliche Versorgungsunternehmen, die nach dem 1. April 1943 abgeschlossen werden, müssen eindeutig erkennen lassen, welcher Betrag als Pachtzins, als Abschreibung, als Verzinsung oder Tilgung auf das Restkaufgeld oder als Konzessionsabgabe vereinbart wird. Pachtzinsen dürfen nur nach dem Wert oder Gewinn des verpachteten Unternehmens, Zinsen auf das Restkaufgeld nur nach Hundertsätzen des Restkaufgelds bemessen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 KAEAANO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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