Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
KAFFEESTV_2010 · 41 Normen
- § 1Begriffsbestimmungen
- § 1aHauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
- § 2Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
- § 3Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
- § 4Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
- § 5Erteilung der Erlaubnis
- § 6Sicherheitsleistung
- § 6aÜberprüfung der Erlaubnis
- § 7Änderung von Verhältnissen
- § 8Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
- § 9Belegheft, Buchführung
- § 10Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
- § 11Bestandsaufnahme im Steuerlager
- § 12Registrierter Versender
- § 13Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
- § 14Beförderungen im Steuergebiet
- § 15Mitführen der Freistellungsbescheinigung
- § 16Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
- § 17Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren
- § 18Art und Höhe der Sicherheitsleistung
- § 19Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
- § 20Steueranmeldung
- § 20aHerstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers
- § 21Kleinbetragsregelung
- § 22Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren
- § 23Beförderungen zu privaten Zwecken
- § 24Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
- § 25Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
- § 26Durchfuhr
- § 27Versandhandel
- § 28Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
- § 29Rohkaffeehändler
- § 30Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
- § 31Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
- § 32Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
- § 33Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
- § 34Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
- § 35Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
- § 36Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
- § 37Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
- § 44Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.