§ 25 – Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken

KAFFEESTV_2010 · Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

(1)Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2)Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(3)Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.
(4)Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § 24 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 KAFFEESTV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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