§ 4 – Anzeigepflichten

KAPERHSTG_8ABS1DV · Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer

(1)Legt der Arbeitnehmer die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 nicht fristgemäß vor, so hat der Arbeitgeber dies dem Wohnsitzfinanzamt (§ 73a Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Arbeitnehmers innerhalb eines Monats anzuzeigen.
(2)Werden, außer im Fall des Todes des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten, vor Ablauf der Sperrfrist Aktien veräußert oder aus der Verwahrung genommen, so hat der Verwahrer dies dem Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn dem Verwahrer durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Aktien unter Beachtung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 erneut in Verwahrung gegeben worden sind.
(3)Veräußert der Arbeitnehmer Aktien vor Ablauf der Sperrfrist, so hat er dies seinem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 KAPERHSTG_8ABS1DV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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